Einkaufsbedingungen

der LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG

Stand 1. Januar 2022

1. Allgemeines

1.1 (Geltungsbereich) Diese Einkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2 (Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten unsere Einkaufsbedingungen auch dann, wenn wir bei Folgeaufträgen auf die Geltung nicht ausdrücklich nochmals verweisen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3 (Rücktrittsrecht) Im Fall von höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die unser eigener Absatz wesentlich erschwert wird, können wir ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

1.4 (Gerichtsstand, Rechtswahl) Für unsere Geschäfte mit Lieferanten, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist der Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht in 97941 Tauberbischofsheim/74821 Mosbach, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtes (CISG).

2. Bestellung, Preise

2.1 Wir können Änderungen der Lieferware auch nach Vertragsschluss verlangen, wenn diese für den Lieferanten mit Minderaufwand verbunden sind, im Übrigen soweit sie ihm zumutbar sind. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.

2.2 Die Lieferantenpreise sind Höchstpreise frei unserem Werk. Sie schließen die Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung, Spesen und Umsatzsteuer ein.

2.3. Lieferantenrechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale insbesondere LAUDA Artikelnummer per E-Mail an: invoice@Lauda.de zu senden und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug bezahlt werden.

3. Erfüllungsort, Gefahr, Versand, Lieferfristen/-termine, Verzug

3.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Werk in Lauda-Königshofen.

3.2 Die Gefahr geht erst nach Abladung in unserem Werk auf uns über.

3.3 Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Dieser sorgt auch auf eigene Kosten für den Rücktransport von verwendeten Verpackungen gemäß VerpackVO. Jeder Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen. Der Lieferant hat uns am Absendetag eine schriftliche Versandanzeige zu übermitteln.

3.4 Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und –termine, die sich eintreffend am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. Der Lieferant hat uns unverzüglich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder –termine nicht einhalten kann und uns über die Ursachen und die voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen.

3.5 Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu.

3.6 Unsere Versandvorschriften sind einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen müssen unsere Bestell- und Artikelnummern angegeben werden.

4. Beschaffenheit, Mängelansprüche, Verjährung

4.1 Zusätzlich zu den in Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der Vertragsprodukte/Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner, dass die Vertragsprodukte/Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, der vereinbarten und bemusterten Ausstattung, der erforderlichen Produktsicherheit und den jeweils gültigen einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften entsprechen.

4.2 Der Lieferant hat eine sorgfältige – auch auf Produktsicherheit erstreckte – Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen durchzuführen.

4.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Annahme oder Bezahlung der Vertragsprodukte/Leistungen bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter Vorbehalt.

4.4 Wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

4.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche in drei Jahren. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren unsere Mängelansprüche in sechs Jahren. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang (Ablieferung bei Kaufverträgen, Abnahme bei Werkleistungen).

4.6 Haftungsbeschränkungen in den AGB des Lieferanten sind unwirksam.

5. Produktsicherheit, Produkthaftung

5.1 Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte/Leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im Sinne der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Produkthaftung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

5.3 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, uns notwendige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus und im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

5.4 Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Vertragsprodukte/Leistungen verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Anfrage den Versicherungsschutz nachzuweisen.

6. Entsorgung

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten.

7. Ersatzteile

Der Lieferant muss Ersatzteile zu marktgerechten Preisen für die voraussichtliche Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber fünf Jahre ab dem jeweiligen Lieferdatum für uns bereithalten.

8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass Benutzung oder Vertrieb der Vertragsprodukte ohne Verletzung fremder Schutzrechte zulässig ist. Er stellt uns von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten frei, wenn er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8.2 Für von uns bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster, Abbildungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Konstruktionen usw. nur in der von uns vorgesehenen Weise nutzen und muss sie zurückgeben, wenn er sie nicht mehr für uns benötigt.

8.3 Alle aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangten Geschäftsgeheimnisse, besonders Know-how, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten.

8.4 Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die der Lieferant ganz oder teilweise auf unsere Kosten herstellt oder beschafft, gehen automatisch in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für uns verwahrt.

© www.lauda.de / Copyright 2022, LAUDA DR. R. WOBSER GMBH & CO. KG, Lauda-Königshofen, Deutschland

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